Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 6 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 53
Nach Gewicht
- BVerwG, 31.05.2018 – 5 C 1/17Abgrenzung der Auslandshilfe (§ 6 Abs. 3 SGB 8) von der Inlandshilfe (§ 6 Abs. 1 SGB 8)Zitiert von 4
- VG Saarland Saarlouis, 22.08.2008 – 11 K 90/07Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 20.01.2016 – 4 LB 14/13Zitiert von 10
- OVG Niedersachsen, 12.05.2011 – 4 LC 28/09Zitiert von 2
- VG Aachen, 31.08.2021 – 2 K 2791/20Zitiert von 4
- OVG NRW, 09.11.2023 – 12 A 1329/22
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 17.05.2024 – 12 B 315/24Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland: Zuständigkeit des überörtlichen Trägers bei fehlendem Fortsetzungszusammenhang KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 05.03.2024 – 12 A 2376/21
- OLG Hamm, 28.11.2023 – 4 UF 108/23Zitiert von 1
53 Entscheidungen zu § 6 SGB VIII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/6#abs-1 (1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfüllung anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechend. Umgangsberechtigte haben unabhängig von ihrem tatsächlichen Aufenthalt Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, wenn das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/6#abs-2 (2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/6#abs-3 (3) Deutschen können Leistungen nach diesem Buch auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/6#abs-4 (4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.